Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe
Seit 01.01.2023 wird in der Marktgemeinde Abtenau die Zweitwohnsitzabgabe sowie die Leerstandsabgabe eingehoben.
Grundlage ist das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71/2022 (ZWAG)
Zur Zweitwohnsitzabgabe darf auf das Informationsblatt hingewiesen werden.
Die Aufnahme bzw. Auflassung eines Zweitwohnsitzes ist mit dem dafür vorgesehenen Formular der Abgabenbehörde (Gemeinde) anzuzeigen. - Anzeigeformular
Darüber hinaus ist bis zum 15. Jänner für das abgelaufene Kalenderjahr eine Abgabenerklärung einzureichen, wo Ausnahmen geltend gemacht werden können.
Ausnahmen sind:
- Für touristische Beherbergung (außer Ferienwohnungen, die länger als 6 Monate vermietet wurden)
- Für land- oder fortwirtschaftliche Zwecke (zB. Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen)
- Für Zwecke der Ausbildung, Berufsausbildung, soweit ein Wohnbedürfnis besteht
- Für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen
- Wohnungen die durch Rechtserwerb von Todeswegen oder nach 10-jährige Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag erworben werden
- Ein entsprechendes Musterformular für die Abgabenerklärung wird noch vom Land Salzburg ausgearbeitet und steht ab dem 4. Quartal 2023 zur Verfügung.
> Abgabenerklärung für die Zweitwohnsitzabgabe
Zur Wohnungsleerstandsabgabe darf mitgeteilt werden, dass diese anfällt, wenn gemäß Melderegister mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.
Zur Wohnungsleerstandsabgabe darf auf das Informationsblatt hingewiesen werden.
Auch hier ist vom Abgabenschuldner bis zum 15. Jänner des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Mit dieser Abgabenerklärung können Ausnahmen geltend gemacht werden.
Ausnahmen sind:
- Baugebrechen
- Bei Häusern mit bis zu 3 Wohnungen, wenn der Eigentümer in einer Wohnung den Hauptwohnsitz hat
- Betrieblich bedingte Wohnungen
- Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen
- Wohnungen die aufgrund notwendiger Pflege von der Betreuung nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können
- Wohnungen in Verlassenschaftsverfahren sowie Vorsorgewohnungen für Kinder
- Vermietbare Wohnungen, die keine Mieter finden
- Wohnungen von Wohnbaugenossenschaften
- Wohnungen im Eigentum der Gemeinde
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